Braunkohlenplanung

Die Braunkohlenplanung in Westsachsen

Nach § 4 (4) SächsLPlG ist der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen verpflichtet, für jeden Tagebau in seinem Zuständigkeitsbereich einen Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen, der für stillgelegte oder stillzulegende Tagebaue als Sanierungsrahmenplan vorzulegen ist. Braunkohlenpläne sind auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorgaben der Staatsregierung zu erarbeiten und enthalten, soweit für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich, Festlegungen in beschreibender oder zeichnerischer Form

  • zu den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus,
  • zu Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
  • zu fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben,
  • zu Räumen mit Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern und Leitungen aller Art,
  • zu durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen,
  • zu Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
  • zur anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung.

Die Abgrenzung eines Braunkohlenplans wird durch Gebiete für den Abbau, Außenhalden, Umsiedlungen und die Beeinflussung des obersten Grundwasserleiters bestimmt.

Übersicht der Braunkohlenpläne und Sanierungsrahmenpläne in der Planungsregion Leipzig-Westsachsen

Das Plan- bzw. Sanierungsgebiet kann im Maximalfall das gesamte Einwirkungsgebiet eines Tagebaus, das durch die Reichweite der Grundwasserabsenkung, bezogen auf den obersten Grundwasserleiter, bestimmt ist, erfassen. Bergrechtliche Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen Bergbauunternehmen oder die Sanierungsvorhaben sind nach § 5 Abs. 2 SächsLPlG mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.

Das in der Verbandssatzung bestimmte Braunkohlenplangebiet Leipzig-Westsachsen, das alle vom aktiven Braunkohlenbergbau, dem Sanierungsbergbau, Abbauplanungen bis 1989 und der Grundwasserabsenkung berührten Gebiete einschließt, umfasst derzeit insgesamt 29 Kommunen in den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen sowie die kreisfreie Stadt Leipzig.

Das Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen enthält für Braunkohlenpläne als Besonderheiten die in § 5 Abs. 3 SächsLPlG geregelte Verpflichtung von Bergbauunternehmen bzw. von Trägern der Sanierungsmaßnahme, alle zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erforderlichen Angaben auf deren Kosten vorzulegen. § 6 Abs. 4 der Verbandssatzung bestimmt die Durchführung einer Erörterungsverhandlung nach der Anhörung und öffentlichen Auslegung von Braunkohlenplänen nach § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsLPlG.

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