Tagebau Goitzsche, Delitzsch-Südwest und Breitenfeld
Inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere die neue naturschutzrechtliche Gebietskulisse am Werbeliner See, die vom Verkehrsflughafen Leipzig/ Halle ausgehenden baurechtlichen Restriktionen für den Schladitzer See und die fehlenden wasserrechtlichen Entscheidungen für die Perspektiven des Lobers, der Leine und des Lober-Leine-Kanals in das Verfahren integriert werden. Mit dem Eintritt der Verbindlichkeit des Braunkohlenplans verfügt der Sanierungsbereich nunmehr eine zukunftsorientierte Planungsgrundlage zur Lösung der noch ausstehenden Sanierungsaufgaben und des Hochwasserschutzes am Seelhausener See. Auch die weiteren Entwicklungen in den geplanten Erholungsbereichen in Löbnitz und Sausedlitz am Seelhausener See, am Sportstrand Schladitzer Bucht, am Haynaer und am Wolteritzer Strand am Schladitzer See sowie am Zwochauer See werden gesichert. Auch die Errichtung einer Naturschutzstation am Werbeleiter See wird durch die regionalplanerischen Festlegungen des Braunkohlenplans unterstützt.
Tagebau Goitsche-Holzweißig-Rösa
Im Zuge des 2002 in Kraft getretenen Sanierungsrahmenplans bildeten die Nutzungsartenfestlegungen für den Bereich zwischen Neuhauser, Paupitzscher und Seelhausener See, die Sicherung großer, zusammenhängender Prozessschutzflächen, die Altlastensanierung und die Bereitstellung von Sanierungsabraum zur Böschungsanstützung Schwerpunkte.
Tagebau Witznitz
Im 2000 in Kraft getretenen Sanierungsrahmenplan standen die auf Freizeit und Erholung orientierten Nutzungsartenfestlegungen für den Hainer See mit den Schwerpunkten Nordufer und „Lagune Kahnsdorf“, die Sicherung des Kahnsdorfer Sees als Naturrefugium und die Wiederherstellung von Straßen- und Wegebeziehungen zwischen Espenhain, Kahnsdorf, Neukieritzsch und Rötha mit der Schlüsselmaßnahme Kreisstraße K 7930 zwischen Großzössen und Rötha im Mittelpunkt.
Tagebau Delitzsch-SW/Breitenfeld
Im 1999 in Kraft getretenen Plan wurden die benachbarten Tagebaubereiche zusammengefasst. Im Zuge des Verfahrens erfolgten Richtungsentscheidungen zur Konzentration der Tagebausanierung im Bereich des Grabschützer Sees auf den Abbau örtlicher Gefährdungspotenziale und die Entwicklung eines großflächigen Naturrefugiums, zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Lober am Schladitzer See sowie zur Flutung mit einer von der Luppe ausgehenden Wasserüberleitung.
Tagebau Zwenkau/Cospuden
Ursprünglich wurden für das Sanierungsgebiet mit dem Braunkohlenplan Tagebau Zwenkau (2000) und dem Sanierungsrahmenplan Tagebau Cospuden (1998) zwei eigenständige Planwerke aufgestellt. Für Zwenkau standen im Erstverfahren die Sicherung des „Schutzguts Zwenkauer Eichholz und Elsteraue“, die technologische Umstellung auf einen Sanierungsbetrieb zum Abbau der Rekultivierungsdefizite sowie die Standortsicherung für den Freizeitpark BELANTIS, für Cospuden die Seegestaltung und die Sicherung der Flutung im Mittelpunkt.
Tagebau Espenhain
Im Zuge der Erstaufstellung des Sanierungsrahmenplans 1998 stand die Ausgestaltung der Tagebausanierung mit einer neu entwickelten und weltweit in diesen Dimensionen erstmals praktizierten Kippenrückgewinnung zur Böschungssicherung und zur Schüttung der Auflagefläche für die Autobahn A 38 im Vordergrund.
Tagebau Borna-Ost/Bockwitz
Der 1998 in Kraft getretene Sanierungsrahmenplan regelt umfassend die Folgenutzungen im Sanierungsgebiet zwischen Lerchenberg, Bockwitzer See und Harthsee. Schwerpunkte bilden dabei die natur- und landschaftsorientierte Entwicklung des Bockwitzer Sees und seiner Randbereiche, die Waldmehrung in den Altkippengebieten sowie die Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur mit den Schlüsselmaßnahmen Autobahn A 72 und Kreisstraße K 145.
Tagebau Haselbach
Die Besonderheit beim 2002 abgeschlossenen Verfahren bestand in der Teilung des Sanierungsgebietes des ehemaligen Tagebaus Haselbach durch die Landesgrenze zwischen den Freistaaten Sachsen und Thüringen. Dabei erfolgte zwischen den Trägern der Regionalplanung eine ergebnisorientierte Zusammenarbeit nach dem Prinzip „ein Planwerk, zwei Verfahren nach jeweiligem Landesrecht“.