Die Aufgaben des Verbands
Die Regionalen Planungsverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Regionalen Planungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach § 4 Abs.1 SächsLPlG in ihren räumlichen Zuständigkeitsbereichen für die Aufstellung des Regionalplans zuständig. Braunkohlenpläne stellen als Teilregionalpläne einen Bestandteil des Regionalplans nach § 5 SächsLPlG dar. Regionalpläne sind nach § 7 Abs. 1 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen. Dies schließt Fortschreibungen zur Anpassung an die Entwicklung ein.
Paragraf 13 ROG i.V.m. § 13 SächsLPlG bestimmt zur raumordnerischen Zusammenarbeit auf den Ebenen der Landes- und Regionalplanung ein Zusammenwirken mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft.
Formen der Zusammenarbeit
Formen der Zusammenarbeit, die sich auch auf teilregionaler oder interkommunaler Ebene bewegen können, sind nach § 10 Abs.2 ROG insbesondere:
- vertragliche Vereinbarungen, vor allem zur Koordinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten (REK) und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen,
- Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen sowie
- die Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereitstellung der Ergebnisse für regionale und kommunale Träger sowie für Träger der Fachplanung im Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie Beratung dieser Träger.
Paragraf 13 Abs. 1 SächsLPlG konkretisiert dazu, dass die Regionalen Planungsverbände die raumordnerische Zusammenarbeit in den Planungsregionen gestalten, wobei ihnen bei Handlungsfeldern mit hohem Koordinationsaufwand die konzeptionelle Vorbereitung und Umsetzungsbegleitung obliegt.
Weitere Aufgaben sind in der Verbandssatzung fixiert. Dazu zählen insbesondere die Abgabe regionalplanerischer Stellungnahmen zu Planungen, Maßnahmen, Programmen und Gesetzentwürfen, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung des Regionalplans einschließlich Monitoring und die Öffentlichkeitsarbeit zur Bereitstellung von Informationsangeboten.